IX-B.24.1
KGG
CH-GL
Art. 18 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Widerhandlungen
Strafbestimmungen
Art. 18 KGG · Widerhandlungen
1. Wer gegen die Bestimmungen gemäss Artikel 3, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 und 14 vorsätzlich verstösst, kann mit einer Busse bis 5000 Franken bestraft werden.
2. Die gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a, e und g BGS sowie das vorliegende Gesetz ausgefällten Strafurteile sind der Aufsichtsbehörde (Art. 5) und den zuständigen Stellen (Art. 14) mitzuteilen.
3. Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder Personengemeinschaft begangen, so sind die natürlichen Personen strafbar, die für die Gemeinschaft gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
4. Für die Busse und weiteren Kosten haftet die juristische Person oder die Personengemeinschaft solidarisch.