Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.24.1 KGG CH-GL

Art. 17 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Gebühren

Reingewinne von Grossspielen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 KGG · Gebühren

1. Für die Behandlung von Gesuchen um Beiträge aus den Fonds werden keine Gebühren erhoben.

← Art. 16 KGG Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Gegenstand Art. 18 KGG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →