IX-B.24.1
KGG
CH-GL
Art. 17 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Gebühren
Reingewinne von Grossspielen
Art. 17 KGG · Gebühren
1. Für die Behandlung von Gesuchen um Beiträge aus den Fonds werden keine Gebühren erhoben.