IX-B.24.1
KGG
CH-GL
Art. 16 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Kürzung, Verweigerung, Rückforderung
Reingewinne von Grossspielen
Art. 16 KGG · Kürzung, Verweigerung, Rückforderung
1. Werden Vorschriften missachtet, Beiträge zu Unrecht beansprucht oder zweckentfremdet, können von der ausrichtenden Stelle die Beiträge gekürzt, verweigert oder zurückverlangt werden.