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IX-B.24.1 KGG CH-GL

Art. 16 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Kürzung, Verweigerung, Rückforderung

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Art. 16 KGG · Kürzung, Verweigerung, Rückforderung

1. Werden Vorschriften missachtet, Beiträge zu Unrecht beansprucht oder zweckentfremdet, können von der ausrichtenden Stelle die Beiträge gekürzt, verweigert oder zurückverlangt werden.

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