IX-B.24.1
KGG
CH-GL
Art. 14 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Kontrolle
Reingewinne von Grossspielen
Art. 14 KGG · Kontrolle
1. Die Begünstigten sind verpflichtet, die zuständigen Stellen bei Sachverhaltsabklärungen und Kontrollen zu unterstützen, insbesondere die hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskunft über die Verwendung von Beiträgen zu erteilen.