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IX-B.24.1 KGG CH-GL

Art. 14 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Kontrolle

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Art. 14 KGG · Kontrolle

1. Die Begünstigten sind verpflichtet, die zuständigen Stellen bei Sachverhaltsabklärungen und Kontrollen zu unterstützen, insbesondere die hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskunft über die Verwendung von Beiträgen zu erteilen.

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