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IX-B.24.1 KGG CH-GL

Art. 13 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen

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Art. 13 KGG · Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen

1. Die Finanzkontrolle überprüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben betreffend die Gewährung von Beiträgen.

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