IX-B.24.1
KGG
CH-GL
Art. 13 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen
Reingewinne von Grossspielen
Art. 13 KGG · Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen
1. Die Finanzkontrolle überprüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben betreffend die Gewährung von Beiträgen.