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IX-B.24.1 KGG CH-GL

Art. 12 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Verwendungszweck, Verteilkriterien

Reingewinne von Grossspielen
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Art. 12 KGG · Verwendungszweck, Verteilkriterien

1. Reingewinne aus Grosslotterien und Sportgrosswetten sind für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

2. Bei der Gewährung von Beiträgen ist zu berücksichtigen, dass die unterstützten Vorhaben

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen dienen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | einen Bezug zum Kanton haben und vorrangig dessen Bevölkerung zugutekommen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | von hoher Qualität und langfristiger Wirkung sind. | | |

3. Der Regierungsrat umschreibt den Verwendungszweck näher, legt weitere Kriterien für die Beitragsgewährung fest und regelt das Verfahren.

4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.

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