Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.24.1 KGG CH-GL

Art. 10 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Abgaben

Grossspiele
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 KGG · Abgaben

1. Der Veranstalter von Geschicklichkeitsgrossspielen hat für das Aufstellen und den Betrieb von Automaten eine Abgabe zu entrichten. Diese unterliegt keiner Zweckbindung.

2. Die Abgabe beträgt je nach Höhe des Einsatzes und der Gewinnmöglichkeit jährlich zwischen 100 und 2500 Franken pro Automat. Sie wird durch die Bewilligungsbehörde (Art. 4) veranlagt.

3. Die Besteuerung des Veranstalters gemäss Steuergesetzgebung bleibt vorbehalten.

← Art. 9 KGG Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Gegenstand Art. 11 KGG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →