IX-B.24.1
KGG
CH-GL
Art. 10 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Abgaben
Grossspiele
Art. 10 KGG · Abgaben
1. Der Veranstalter von Geschicklichkeitsgrossspielen hat für das Aufstellen und den Betrieb von Automaten eine Abgabe zu entrichten. Diese unterliegt keiner Zweckbindung.
2. Die Abgabe beträgt je nach Höhe des Einsatzes und der Gewinnmöglichkeit jährlich zwischen 100 und 2500 Franken pro Automat. Sie wird durch die Bewilligungsbehörde (Art. 4) veranlagt.
3. Die Besteuerung des Veranstalters gemäss Steuergesetzgebung bleibt vorbehalten.