Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.22.8 CH-GL

Art. 3 Gebührentarif für Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten sowie Spielsalons

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Art. 3 Gebührentarif für Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten sowie Spielsalons

1. Dieser Gebührentarif tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Er ersetzt den Gebührentarif vom 1. Januar 2006.

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