IX-B.22.8
CH-GL
Art. 3 Gebührentarif für Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten sowie Spielsalons
Art. 3 Gebührentarif für Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten sowie Spielsalons
1. Dieser Gebührentarif tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Er ersetzt den Gebührentarif vom 1. Januar 2006.