Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.22.8 CH-GL

Art. 2 Gebührentarif für Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten sowie Spielsalons

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Art. 2 Gebührentarif für Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten sowie Spielsalons

1. Für Spielsalons wird zusätzlich je nach Art und Grösse eine pauschale Grundgebühr von 2500 Franken bis 5000 Franken pro Jahr erhoben.

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