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IX-B.22.2 GGV CH-GL

Art. 4 Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Gelegenheitswirtschaften

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Art. 4 Gastgewerbeverordnung, GGV · Gelegenheitswirtschaften

1. Die Bewilligung für eine Gelegenheitswirtschaft wird maximal für die Dauer von zehn aufeinanderfolgenden Tagen erteilt.

2. Die für eine Gelegenheitswirtschaft verantwortliche Person bietet Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung. Die Bewilligungsbehörde kann zur Überprüfung dieser Gewähr bei Bedarf Unterlagen gemäss Artikel 9 GGG verlangen.

3. Die Gemeinden können Gelegenheitswirtschaften von ortsansässigen Vereinen und gemeinnützigen Organisationen von der Abgabe auf gebrannten Wassern befreien.

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