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IX-B.22.1 GGG CH-GL

Art. 8 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Geltung

Ausübung des Gastgewerbes - Bewilligung
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Art. 8 Gastgewerbegesetz, GGG · Geltung

1. Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person.

2. Sie wird für einen bestimmten dauerhaften Betrieb (Gastwirtschaft) oder für einen bestimmten kurzfristigen Betrieb (Gelegenheitswirtschaft) erteilt.

3. Stirbt der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin, kann das Gastgewerbe mit der geltenden Bewilligung von einer für die Betriebsführung verantwortlichen Person höchstens ein Jahr lang weiter ausgeübt werden.

4. Die Bewilligung ist nicht übertragbar und gilt nur für die genehmigten Tätigkeiten, Räumlichkeiten und Flächen. Alle Änderungen sind bewilligungspflichtig.

5. Wird die Ausübung des Gastgewerbes aufgegeben, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber dies der zuständigen Bewilligungsbehörde zu melden.

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