IX-B.22.1
GGG
CH-GL
Art. 6 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Bewilligungspflicht
Ausübung des Gastgewerbes - Bewilligung
Art. 6 Gastgewerbegesetz, GGG · Bewilligungspflicht
1. Die Ausübung eines Gastgewerbes ist bewilligungspflichtig.
2. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet werden.
3. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung noch nicht erfüllt, kann von deren Erfüllung jedoch in absehbarer Zeit ausgegangen werden, kann eine provisorische Bewilligung erteilt werden.