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IX-B.22.1 GGG CH-GL

Art. 37 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Übergangsrecht

Weitere Bestimmungen
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Art. 37 Gastgewerbegesetz, GGG · Übergangsrecht

1. Bisherige Bewilligungen bleiben gültig. Änderungen und Entzug richten sich nach neuem Recht.

2. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche sind nach neuem Recht zu beurteilen.

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