IX-B.22.1
GGG
CH-GL
Art. 34 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Mitteilung
Verwaltungsmassnahmen und Strafen
Art. 34 Gastgewerbegesetz, GGG · Mitteilung
1. Die gestützt auf dieses Gesetz ergangenen Strafentscheide sind den zuständigen Vollzugsbehörden mitzuteilen.
2. Sämtliche beim Vollzug dieses Gesetzes erlangten Daten dürfen, soweit sie die Empfängerinnen und Empfänger für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, weitergegeben werden.