IX-B.22.1
GGG
CH-GL
Art. 29 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Kontrolle
Verwaltungsmassnahmen und Strafen
Art. 29 Gastgewerbegesetz, GGG · Kontrolle
1. Die Aufsichts- und Vollzugsorgane können jederzeit Kontrollen vornehmen sowie die Bewilligungsvoraussetzungen überprüfen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
2. Die Aufsichts- und Vollzugsorgane sowie die Kantonspolizei haben im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Zugang zu allen Betriebseinrichtungen, die der Ausübung des Gastgewerbes oder dem Handel mit alkoholischen Getränken dienen, und können Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege nehmen.