IX-B.22.1
GGG
CH-GL
Art. 28 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Festsetzung der Abgaben
Gebühren und Abgaben
Art. 28 Gastgewerbegesetz, GGG · Festsetzung der Abgaben
1. Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber haben die für die Festsetzung der Abgabe notwendigen Unterlagen einzureichen.
2. Bei einem Wechsel der Inhaberschaft wird die Abgabe neu erhoben.
3. Wird ein Betrieb vergrössert, ist die Differenz der Abgaben zwischen dem bestehenden und dem neuen Betrieb zu entrichten.
4. Die Abgabe wird in den Bewilligungen zur Ausübung des Gastgewerbes beziehungsweise zum Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken festgesetzt und zusammen mit der Bewilligungsgebühr erhoben.
5. Die Abgaben fallen den Gemeinden zu.