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IX-B.22.1 GGG CH-GL

Art. 27 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Abgabe auf gebrannten Wassern zu Trinkzwecken

Gebühren und Abgaben
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Art. 27 Gastgewerbegesetz, GGG · Abgabe auf gebrannten Wassern zu Trinkzwecken

1. Gastgewerbliche Betriebe und Handelsbetriebe haben für den Ausschank beziehungsweise den Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken eine einmalige Abgabe zu entrichten.

2. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Art und Bedeutung des Betriebs und beträgt höchstens 2500 Franken.

3. Die Gemeinde erlässt einen Abgabetarif und regelt die Einzelheiten der Bemessung.

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