IX-B.22.1
GGG
CH-GL
Art. 26 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Gebühren
Gebühren und Abgaben
Art. 26 Gastgewerbegesetz, GGG · Gebühren
1. Die Vollzugsbehörden erheben für ihre Amtshandlungen kostendeckende Gebühren.
2. Die Gebühren sind von derjenigen Person zu tragen, welche die Amtshandlung in eigenem Interesse beantragt oder durch ihr Verhalten veranlasst hat.
3. Die Gemeinde erlässt für die von ihr zu erhebenden Gebühren einen Gebührentarif und regelt die Einzelheiten der Bemessung.