Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.22.1 GGG CH-GL

Art. 23 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Geltung

Handel mit alkoholischen Getränken
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Art. 23 Gastgewerbegesetz, GGG · Geltung

1. Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person.

2. Die Bewilligung ist nicht übertragbar und gilt nur für die genehmigten Tätigkeiten, Räumlichkeiten und Flächen. Alle Änderungen sind bewilligungspflichtig.

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