IX-B.22.1
GGG
CH-GL
Art. 22 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Bewilligungspflicht
Handel mit alkoholischen Getränken
Art. 22 Gastgewerbegesetz, GGG · Bewilligungspflicht
1. Der Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken ist bewilligungspflichtig. Für die übrigen alkoholischen Getränke besteht eine Meldepflicht.
2. Die Bewilligung kann zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet werden.
3. Die Abgabe von alkoholischen Getränken in Gastwirtschaften oder Gelegenheitswirtschaften zum Konsum an Ort und Stelle richtet sich nach den Bestimmungen über die Ausübung des Gastgewerbes gemäss Artikel 6 ff.