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IX-B.22.1 GGG CH-GL

Art. 21 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Gästekontrolle

Ausübung des Gastgewerbes - Betriebsführung und Jugendschutz
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Art. 21 Gastgewerbegesetz, GGG · Gästekontrolle

1. Wer gewerbsmässig Gäste beherbergt, muss eine Gästekontrolle führen.

2. Die Beherbergerin oder der Beherberger stellt sicher, dass die Gäste den Meldeschein entsprechend den Angaben ihres amtlichen Ausweises korrekt ausfüllen und unterzeichnen.

3. Die Meldescheine sind der Kantonspolizei zu kriminalpolizeilichen Zwecken auf Verlangen zuzustellen.

4. Die Daten sind während dreier Jahre aufzubewahren.

5. Der Regierungsrat regelt den Umfang der Personendaten, die im Bereich der Gästekontrolle bearbeitet werden.

6. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Meldepflichten gemäss den Vorschriften des Ausländerrechts sowie des Tourismusentwicklungsgesetzes[[4]](#paragraphtext_content_fn_597866_2_4_c).

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