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IX-B.22.1 GGG CH-GL

Art. 16 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Mehrere Betriebe und Stellvertretung

Ausübung des Gastgewerbes - Betriebsführung und Jugendschutz
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Art. 16 Gastgewerbegesetz, GGG · Mehrere Betriebe und Stellvertretung

1. Eine Person kann Inhaberin von mehreren Bewilligungen für die Ausübung des Gastgewerbes sein. Sie hat in diesem Fall für jeden Betrieb eine verantwortliche Betriebsleiterin oder einen verantwortlichen Betriebsleiter als Stellvertretung einzusetzen, die der zuständigen Gemeindebehörde zu melden ist.

2. Bei Abwesenheiten ist von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen. Länger als vier Wochen dauernde Abwesenheiten sind der zuständigen Gemeindebehörde zu melden.

3. Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber tragen die Verantwortung dafür, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in ihren Betrieben eingehalten werden. Den Stellvertretungen kommen die gleichen Rechte und Pflichten zu.

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