Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.22.1 GGG CH-GL

Art. 13 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Verkürzungen

Ausübung des Gastgewerbes - Öffnungszeiten
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Art. 13 Gastgewerbegesetz, GGG · Verkürzungen

1. Kürzere Öffnungszeiten können für einen einzelnen gastgewerblichen Betrieb angeordnet werden, wenn der Jugendschutz und die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dies erfordern.

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