IX-B.22.1
GGG
CH-GL
Art. 13 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Verkürzungen
Ausübung des Gastgewerbes - Öffnungszeiten
Art. 13 Gastgewerbegesetz, GGG · Verkürzungen
1. Kürzere Öffnungszeiten können für einen einzelnen gastgewerblichen Betrieb angeordnet werden, wenn der Jugendschutz und die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dies erfordern.