IX-B.22.1
GGG
CH-GL
Art. 12 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Verlängerungen
Ausübung des Gastgewerbes - Öffnungszeiten
Art. 12 Gastgewerbegesetz, GGG · Verlängerungen
1. Verlängerungen der Öffnungszeiten können für einen bestimmten gastgewerblichen Betrieb dauernd bewilligt werden, wenn aufgrund dessen Lage, Art und Bedeutung sowie der bisherigen Betriebsführung anzunehmen ist, dass der Jugendschutz und die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind.
2. In Einzelfällen kann für Veranstaltungen oder Anlässe in einem bestimmten gastgewerblichen Betrieb eine Verlängerung beziehungsweise Aufhebung der Öffnungszeit bewilligt werden.
3. Verlängerungsbewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen gemäss Artikel 6 Absatz 2 verknüpft sowie befristet werden.