IX-B.22.1
GGG
CH-GL
Art. 11 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Grundsatz
Ausübung des Gastgewerbes - Öffnungszeiten
Art. 11 Gastgewerbegesetz, GGG · Grundsatz
1. Gastgewerbliche Betriebe dürfen von 05.00 Uhr bis 24.00 Uhr, in den Nächten auf den Samstag und den Sonntag bis 01.00 Uhr geöffnet sein.
2. Die Öffnungszeiten gelten nicht für die beherbergten Gäste sowie für Hochzeitsgesellschaften.