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IX-B.22.1 GGG CH-GL

Art. 10 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Betriebliche Voraussetzungen

Ausübung des Gastgewerbes - Bewilligung
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Art. 10 Gastgewerbegesetz, GGG · Betriebliche Voraussetzungen

1. Die gastgewerblichen Räume, Anlagen und Einrichtungen müssen den bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen sowie arbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen und den durch den Betrieb verursachten Immissionen auf die unmittelbare Nachbarschaft gebührend Rechnung tragen.

2. Gastgewerbliche Betriebe müssen Toiletten anbieten, die der Grösse und Art des Betriebes angepasst sind.

3. Die Projektunterlagen (Pläne, Baubeschrieb usw.) für Neu- und Umbauten gastgewerblicher Räume, Anlagen und Einrichtungen sind der Gemeinde vor Baubeginn zur Prüfung vorzulegen.

4. Der Regierungsrat kann Normen oder Richtlinien anerkannter Fachverbände für verbindlich erklären.

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