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IX-B.21.3 CH-GL

Art. 3 Verordnung über den Vollzug des Ruhetagsgesetzes (Ruhetagsverordnung) - Gesuche um Ausnahmebewilligungen

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Art. 3 Ruhetagsverordnung · Gesuche um Ausnahmebewilligungen

1. Gesuche um Ausnahmebewilligungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Ruhetagsgesetzes sind dem Arbeitsinspektorat jeweils vier Monate im Voraus schriftlich und begründet einzureichen.

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