IX-B.21.3
CH-GL
Art. 3 Verordnung über den Vollzug des Ruhetagsgesetzes (Ruhetagsverordnung) - Gesuche um Ausnahmebewilligungen
Art. 3 Ruhetagsverordnung · Gesuche um Ausnahmebewilligungen
1. Gesuche um Ausnahmebewilligungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Ruhetagsgesetzes sind dem Arbeitsinspektorat jeweils vier Monate im Voraus schriftlich und begründet einzureichen.