IX-B.21.1
CH-GL
Art. 7 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Ausnahmen
Sicherung der öffentlichen Ruhe - Gestattete Tätigkeiten und Veranstaltungen
Art. 7 Ruhetagsgesetz · Ausnahmen
1. Das Offenhalten von Verkaufsgeschäften ist am Fahrtsfest in Näfels, an der Landsgemeinde in Glarus und an der örtlichen Kirchweih gestattet.
2. Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen von diesem Gesetz gestatten.
3. Der Regierungsrat kann für Orte mit erheblicher touristischer Bedeutung[[1]](#paragraphtext_content_fn_407256_2_1_c) das Offenhalten von Verkaufsgeschäften und Dienstleistungsbetrieben an öffentlichen Ruhetagen bewilligen.
4. Die Gemeinden bestimmen höchstens vier Sonntage im Jahr, an denen Verkaufsgeschäfte offen gehalten werden dürfen.