Art. 2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Begriffe und Geltungsbereich
Art. 2 Ruhetagsgesetz · Begriffe und Geltungsbereich
1. Öffentliche Ruhetage sind
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Sonntage; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die allgemeinen Feiertage: Neujahr, Fahrtsfest, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen und Stephanstag; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten. | | |
2. Verkaufsgeschäfte sind insbesondere Laden- und Etagengeschäfte, Warenhäuser, Kioske, fahrende Läden und Geschäftsstellen jeder Art, die materielle Güter für Konsumentinnen und Konsumenten anbieten.
3. Waren des täglichen Bedarfs sind namentlich Lebensmittel, nicht alkoholische Getränke, Wein und Bier, Wasch- und Putzmittel, Körperpflege- und Toilettenartikel sowie Blumen. Sie werden insbesondere von Lebensmittelgeschäften, Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien, Käsereien, Milchzentralen, Kiosken, Blumengeschäften und Tankstellenshops angeboten.
4. Dienstleistungsbetriebe sind insbesondere Coiffeurgeschäfte, Banken, Versicherungen, Reisebüros und Fitnesszentren, die mit Hilfe von Arbeitsleistungen materielle oder immaterielle Güter für Konsumentinnen und Konsumenten anbieten.
5. Öffentliche Ruhetage gemäss Absatz 1, welche nicht auf einen Sonntag fallen, werden im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) den Sonntagen gleichgestellt.