Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-A.4 CH-GL

Art. 7 Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsgesetz) - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Standortförderungsgesetz · Zusammenarbeit

1. Der Kanton arbeitet mit andern Gemeinwesen, Wirtschaftsverbänden und Sozialpartnern, Organisationen der regionalen und lokalen Standortförderung, Tourismusorganisationen und weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen zusammen.

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