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IX-A.4 CH-GL

Art. 6 Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsgesetz) - Standortpromotion

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Standortförderungsgesetz · Standortpromotion

1. Der Kanton trifft zur Gründung und Ansiedlung von Unternehmen sowie zur Förderung der Wohnsitznahme von Privatpersonen geeignete Massnahmen.

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