IX-A.4
CH-GL
Art. 4 Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsgesetz) - Standortentwicklung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Standortförderungsgesetz · Standortentwicklung
1. Der Kanton sorgt für attraktive Rahmenbedingungen für Unternehmen und Privatpersonen und verbessert diese laufend.
2. Er trifft und fördert entwicklungspolitische Massnahmen und betreibt und unterstützt institutionelle Zusammenarbeit.