Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-A.4 CH-GL

Art. 4 Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsgesetz) - Standortentwicklung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Standortförderungsgesetz · Standortentwicklung

1. Der Kanton sorgt für attraktive Rahmenbedingungen für Unternehmen und Privatpersonen und verbessert diese laufend.

2. Er trifft und fördert entwicklungspolitische Massnahmen und betreibt und unterstützt institutionelle Zusammenarbeit.

← Art. 3 Standortförderungsgesetz Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsgesetz) - Zweck Art. 5 Standortförderungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →