IX-A.4
CH-GL
Art. 2 Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsgesetz) - Ziele
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Standortförderungsgesetz · Ziele
1. Ziele des Gesetzes zu Gunsten des Standortes Glarus sind nachhaltiges Wachstum der Volkswirtschaft, Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und Förderung der Standortqualität.