Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-A.4 CH-GL

Art. 2 Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsgesetz) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Standortförderungsgesetz · Ziele

1. Ziele des Gesetzes zu Gunsten des Standortes Glarus sind nachhaltiges Wachstum der Volkswirtschaft, Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und Förderung der Standortqualität.

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