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IX-A.4 CH-GL

Art. 15 Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsgesetz) - Landrat

Finanzierung und Zuständigkeiten
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Art. 15 Standortförderungsgesetz · Landrat

1. Der Landrat bestimmt die Kriterien für die Entwicklung von Flächen und Immobilien zur Bereitstellung von Betriebsflächen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g.

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