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IX-A.4 CH-GL

Art. 14 Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsgesetz) - Regierungsrat

Finanzierung und Zuständigkeiten
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Art. 14 Standortförderungsgesetz · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat entscheidet über Investitionshilfedarlehen und über den Erwerb, die Entwicklung und Veräusserung von Flächen und Immobilien gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g sowie über die von der Standortförderungskommission vorberatenen Gesuche. Seine Entscheide sind endgültig; vorbehalten bleiben in einem koordinierten Verfahren zu erlassende Verfügungen mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung des Vorhabens, Verfügungen nach Massgabe des Bundesgesetzes über Regionalpolitik sowie solche betreffend die Rückforderung gewährter Investitionshilfen.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle für Standortförderung. Diese stellt die verwaltungsinterne und -externe Koordination sicher und holt für die einzelnen Gesuche zuhanden der Kommission und des Regierungsrates die Stellungnahme der betroffenen Gemeinde ein.

3. Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Kompetenzen.

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