IX-A.4
CH-GL
Art. 13 Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsgesetz) - Standortförderungskommission
Finanzierung und Zuständigkeiten
Art. 13 Standortförderungsgesetz · Standortförderungskommission
1. Zur Vorberatung der Gesuche gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f bestellt der Regierungsrat eine Kommission, der insbesondere Vertreter der Industrie, des Gewerbes, des Dienstleistungssektors und der Arbeitnehmenden angehören.
2. Den Vorsitz führt der Vorsteher oder die Vorsteherin des mit der Volkswirtschaft befassten Departements.