IX-A.4
CH-GL
Art. 12 Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsgesetz) - Finanzierung
Finanzierung und Zuständigkeiten
Art. 12 Standortförderungsgesetz · Finanzierung
1. Die Mittel für Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a - e werden über einen Budgetkredit bereitgestellt.
2. Die Umsetzungsinstrumente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f und g werden über den Standortförderungsfonds finanziert. Der Landrat setzt die Einlagen in diesen Fonds über das Budget fest.
3. Für die Investitionshilfedarlehen des Kantons wird ein unbefristeter Verpflichtungskredit von 6 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Alle andern Beiträge und Massnahmen nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Regionalpolitik werden über einen Budgetkredit finanziert.