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IX-A.4 CH-GL

Art. 12 Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsgesetz) - Finanzierung

Finanzierung und Zuständigkeiten
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Art. 12 Standortförderungsgesetz · Finanzierung

1. Die Mittel für Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a - e werden über einen Budgetkredit bereitgestellt.

2. Die Umsetzungsinstrumente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f und g werden über den Standortförderungsfonds finanziert. Der Landrat setzt die Einlagen in diesen Fonds über das Budget fest.

3. Für die Investitionshilfedarlehen des Kantons wird ein unbefristeter Verpflichtungskredit von 6 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Alle andern Beiträge und Massnahmen nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Regionalpolitik werden über einen Budgetkredit finanziert.

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