Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-A.4 CH-GL

Art. 1 Gesetz über die Standortförderung (Standortförderungsgesetz) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Standortförderungsgesetz · Zweck

1. Der Kanton trifft Massnahmen zur Standortförderung und unterstützt die Entwicklung einer hohen Standortqualität des Kantons Glarus und seiner Gemeinden.

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