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IX-A.4.1 VKEF CH-GL

Art. 3 Verordnung zu den Kriterien für die Entwicklung von Flächen und Immobilien (VKEF) - Entwicklung mit Dritten

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Art. 3 VKEF · Entwicklung mit Dritten

1. Der Kanton kann sich an der Entwicklung strategisch relevanter Flächen, die sich im Eigentum Dritter befinden, beteiligen.

2. Die getätigten Investitionen im Rahmen der Entwicklung sind angemessen zu sichern.

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