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IX-A.4.1 VKEF CH-GL

Art. 1 Verordnung zu den Kriterien für die Entwicklung von Flächen und Immobilien (VKEF) - Verfahren

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Art. 1 VKEF · Verfahren

1. Für die Entwicklung der Flächen und Immobilien ermittelt der Kanton anhand eines qualitätssichernden Verfahrens die strategische Ausrichtung des Areals sowie die zu treffenden Massnahmen. Er bezieht die Standortgemeinde in geeigneter Weise ein, namentlich indem er eine Projektorganisation einsetzt, welche mindestens die relevanten kantonalen Fachstellen, die Standortgemeinde und nach Bedarf weitere Entwicklungspartner umfasst.

2. Die Planung kann ein geeignetes partizipatives Verfahren beinhalten.

3. Die aus dem qualitätssichernden Verfahren gewonnenen Erkenntnisse werden planungsrechtlich gesichert.

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