IX-A.2
CH-GL
Kanton Glarus IX-A.2
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
Gesetzestext (3 Artikel)
Ziff. 1 Beschluss über Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons Glarus
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1. Der Landrat legt alljährlich im Rahmen des Budgets einen dem Regierungsrat für Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons zustehenden Kredit fest. Dieser Kredit soll der langfristigen Finanzplanung sowie der jeweiligen Finanzlage des Kantons angepasst sein.
Ziff. 2 Beschluss über Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons Glarus
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1. Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Ziff. 3 Beschluss über Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons Glarus
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1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.