Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-A.2 CH-GL

Kanton Glarus IX-A.2

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Der Landrat legt alljährlich im Rahmen des Budgets einen dem Regierungsrat für Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons zustehenden Kredit fest. Dieser Kredit soll der langfristigen Finanzplanung sowie der jeweiligen Finanzlage des Kantons angepasst sein.

1. Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

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