Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-G.5.9 CH-GL

Art. 2 Beschluss über den Schutz der Landig am Linthkanal (Schutzbeschluss Landig) - Ziele

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Schutzbeschluss Landig · Ziele

1. Das Schutzgebiet soll als Lebensraum schützenswerter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten und Tier- und Pflanzengemeinschaften sowie als wesentliches Element der Landschaft umfassend und ungeschmälert erhalten werden.

2. Die im Gebiet vorkommenden wildlebenden Pflanzen, Tiere und Pilze sollen vor Schädigung, Gefährdung oder Störung bewahrt werden.

3. Landschaft und Lebensraum sollen sich entsprechend den natürlichen Voraussetzungen weiterentwickeln und verändern können, die natürliche Dynamik soll toleriert und gefördert werden.

4. Bestehende Beeinträchtigungen sollen bei sich bietenden Gelegenheiten vermindert oder rückgängig gemacht werden.

← Art. 1 Schutzbeschluss Landig Beschluss über den Schutz der Landig am Linthkanal (Schutzbeschluss Landig) - Geltungsbereich Art. 3 Schutzbeschluss Landig →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →