IV-G.5.8
CH-GL
Art. 2 Beschluss über den Schutz des Rieterwaldes, Mollis - Schutzziele
Art. 2 Beschluss über den Schutz des Rieterwaldes, Mollis · Schutzziele
1. Die im Gebiet vorkommenden, wildlebenden schützenswerten oder geschützten Pflanzen, Tiere und Pilze sollen vor Schädigung, Gefährdung oder Störung bewahrt werden.
2. Landschaft und Lebensraum sollen sich entsprechend den natürlichen Voraussetzungen weiterentwickeln und verändern. Es sollen nur zwingend standortgebundene oder für die bestimmungsgemässe Nutzung des Gebietes notwendige Bauten und Anlagen errichtet und unterhalten werden.
3. Der Bevölkerung soll das Gebiet, soweit es sich mit den Zielen nach Absatz 1 und 2 vereinbaren lässt und die jeweiligen Grundeigentümer zustimmen, als natürlicher Erholungsraum zur Verfügung stehen.