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IV-G.5.4 CH-GL

Art. 7 Beschluss über den Schutz des Auenobjektes «Hinter Klöntal» - Aufwertungs- und Unterhaltsmassnahmen

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Art. 7 Beschluss über den Schutz des Auenobjektes «Hinter Klöntal» · Aufwertungs- und Unterhaltsmassnahmen

1. In den Zonen I-III können Aufwertungsmassnahmen zur Förderung seltener oder gefährdeter Pflanzen und Tiere oder zur Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässerhaushaltes und Unterhaltsmassnahmen wie Vorkehren zur Besucherlenkung und -information oder das Mähen von Feuchtgebietsflächen getroffen werden.

2. Massnahmen gemäss Absatz 1 werden grundsätzlich aufgrund von Vereinbarungen gemäss Artikel 38 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung[[2]](#paragraphtext_content_fn_81033_2_2_c) getroffen.

3. Können notwendige Massnahmen nicht aufgrund von Vereinbarungen gemäss Absatz 2 getroffen werden, so werden sie durch das Departement Bau und Umwelt (Departement) angeordnet.

4. Die Kosten der Massnahmen gehen nach Massgabe von Artikel 18c Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und Artikel 37 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung zu Lasten des Kantons.

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