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IV-G.5.2 CH-GL

Art. 7 Beschluss über den Schutz der Seeuferlandschaft «Hüttenböschen» und «Seeflechsen», Gemeinde Mollis - Wiederherstellung, Strafbestimmung

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Art. 7 Beschluss über den Schutz der Seeuferlandschaft «Hüttenböschen» und «Seeflechsen», Gemeinde Mollis · Wiederherstellung, Strafbestimmung

1. Bei Übertretungen dieser Bestimmungen kann die Abteilung die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Abteilung berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

2. Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

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