IV-G.4.1
CH-GL
Art. 3 Verordnung über Ausgrabungen und Funde - Berichterstattung
Art. 3 Verordnung über Ausgrabungen und Funde · Berichterstattung
1. Über die Ausgrabungen bzw. archäologischen Untersuchungen ist innert eines Jahres nach Abschluss der Grabung der Hauptabteilung ein Grabungsbericht abzugeben.