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IV-G.4.1 CH-GL

Art. 3 Verordnung über Ausgrabungen und Funde - Berichterstattung

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Art. 3 Verordnung über Ausgrabungen und Funde · Berichterstattung

1. Über die Ausgrabungen bzw. archäologischen Untersuchungen ist innert eines Jahres nach Abschluss der Grabung der Hauptabteilung ein Grabungsbericht abzugeben.

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