IV-G.3.3
CH-GL
Art. 5 Verordnung über den Schutz der Pilze
Art. 5 Verordnung über den Schutz der Pilze
1. Bei Widerhandlungen gegen diese Vorschriften gelten die Strafbestimmungen des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz.
2. Die nach Artikel 4 zuständigen Organe können, unabhängig von der Bestrafung, den Einzug der widerrechtlich gesammelten Pilze anordnen.