Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-G.3.3 CH-GL

Art. 5 Verordnung über den Schutz der Pilze

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Art. 5 Verordnung über den Schutz der Pilze

1. Bei Widerhandlungen gegen diese Vorschriften gelten die Strafbestimmungen des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz.

2. Die nach Artikel 4 zuständigen Organe können, unabhängig von der Bestrafung, den Einzug der widerrechtlich gesammelten Pilze anordnen.

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