Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-G.3.3 CH-GL

Art. 4 Verordnung über den Schutz der Pilze

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über den Schutz der Pilze

1. Die Gemeinderäte, Polizeiorgane, Forstorgane und Wildhüter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Pilze zu überwachen und Übertretungen anzuzeigen.

← Art. 3 Verordnung über den Schutz der Pilze Kanton Glarus IV-G.3.3 Art. 5 Verordnung über den Schutz der Pilze →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →