Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-G.3.3 CH-GL

Art. 3 Verordnung über den Schutz der Pilze

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Art. 3 Verordnung über den Schutz der Pilze

1. Die Gemeinden können über den Schutz der Pilze weitergehende Vorschriften erlassen; diese bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt.

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