IV-G.3.3
CH-GL
Art. 3 Verordnung über den Schutz der Pilze
Art. 3 Verordnung über den Schutz der Pilze
1. Die Gemeinden können über den Schutz der Pilze weitergehende Vorschriften erlassen; diese bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt.