Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-G.3.3 CH-GL

Art. 2 Verordnung über den Schutz der Pilze

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Art. 2 Verordnung über den Schutz der Pilze

1. Das Sammeln von Pilzen durch organisierte Veranstaltungen ist verboten. Exkursionen von Pilzvereinen und Schulklassen fallen nicht unter dieses Verbot, sofern die gesammelten Pilze lediglich zu Ausbildungszwecken dienen.

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