IV-G.3.3
CH-GL
Art. 2 Verordnung über den Schutz der Pilze
Art. 2 Verordnung über den Schutz der Pilze
1. Das Sammeln von Pilzen durch organisierte Veranstaltungen ist verboten. Exkursionen von Pilzvereinen und Schulklassen fallen nicht unter dieses Verbot, sofern die gesammelten Pilze lediglich zu Ausbildungszwecken dienen.